Wir haben bereits über die Registrierungspflicht in das Verpackungsregister LUCID berichtet. Nun tritt eine weitere Stufe der Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft: Ab dem 01.01.2023 besteht eine Mehrwegangebotspflicht für „Letztvertreiber“. Wer also Getränkebecher oder Essensverpackungen befüllt und sie an seine Kunden weitergibt, muss ihnen auch die Möglichkeit anbieten, eine Mehrwegverpackung zu wählen. Diese darf nicht teurer sein als die Einwegverpackung. Ein Pfandsystem ist allerdings erlaubt. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Betriebe mit fünf oder weniger Mitarbeitern und weniger als 80qm Fläche. Bei ihnen reicht es, wenn von Kundinnen und Kunden mitgebrachte Verpackungen wiederbefüllt werden.
Es gibt zwei Möglichkeiten, der Mehrwegangebotspflicht nachzukommen:
– Ein Kinobetrieb kann sich für ein eigenes System, das heißt eigene Becher und Essensverpackungen, entscheiden. Diese können dann von Kundinnen und Kunden nur in diesem Betrieb zurückgegeben werden. Die Verpackungen werden im Haus oder von einem externen Spülservice gespült, und können daraufhin erneut ausgegeben werden. Es gibt eine große Auswahl an verwendbaren Mehrwegverpackungen. Beispiele für Anbieter einer Komplettlösung inklusive der Reinigung der Behälter sind z. B. die Firmen „Mehrwegkonzepte“ oder „PCO Mehrweg“.
– Bei der Teilnahme an einem Mehrwegverpackungspool werden die Verpackungen gegen ein Pfand herausgegeben. Kunden können diese dann bei jedem teilnehmenden Betrieb wieder abgeben und den Pfandbetrag zurückerhalten. Einen Überblick über die vorhandenen Poolsysteme und ihre Kosten bietet die Seite Essen-in-Mehrweg!
Ziel der Novelle des Verpackungsgesetzes ist, die Auswirkungen von Verpackungsmüll auf die Umwelt zu reduzieren. Weitere Informationen über das Verpackungsgesetz, die Mehrwegangebotspflicht oder Informationen über andere wichtige Nachhaltigkeitsmaßnahmen für Kinobetriebe findet man bei unseren Kino:Natürlich-Ratgebern. |